Das Corona-Virus stellt Unternehmen vor sehr grosse Herausforderungen und schafft viel Unsicherheit. Gerade in diesen schwierigen Zeiten stehen wir unseren Unternehmungen für Fragen unbürokratisch zur Verfügung.
Auch bei Zahlungsschwierigkeiten versuchen wir unser Bestes, damit wir entsprechende Massnahmen wie zum Beispiel ein Zahlungsaufschub oder ähnliches mit den Versicherern für Sie verhandeln können.
Rufen Sie uns an (052 674 01 40) oder schreiben Sie uns ein E-Mail.
Die folgende Zusammenfassung erfolgt aufgrund der Grundlagen vom Bund, welche am 20.03.2020 neu ausgelegt worden sind. Aktuell ist der Bund noch an der Ausarbeitung der entsprechenden Verordnungen, weshalb unsere Zusammenfassung vorbehältlich gesetzlicher Änderungen zu verstehen ist.
Die aktuellsten Verordnungen dazu finden Sie unter:
https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2020/index_35.html
Weitergehende Informationen finden Sie unter:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html
Gemäss Epidemiegesetz befindet sich die Schweiz in einer ausserordentlichen Lage. Sollte es bei Ihnen zu Umsatzeinbussen und zu finanziellen Engpässen kommen stehen Ihnen aktuell folgende Instrumente zur Verfügung:
Durch die aktuelle Ausnahmesituation hat der Bund am 20.03.2020 die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeit vereinfacht. Die Vereinfachung gilt Rückwirkend per 17. März 2020:
Selbständigerwerbende, bei denen eine behördliche Massnahme zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht.
Diese Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler.
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung vorgenommen; Dies bedeutet es wird ein Taggeld ausgerichtet von 80% des Einkommens und maximal 196.- pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10 respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Auf der Entschädigung werden Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. Diese sind je hälftig vom Bund und vom Anspruchssteller zu tragen.
Schaffhausen: https://www.svash.ch/
Zürich: https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/coronavirus-pandemie.html
Thurgau: https://www.svztg.ch/ueber-uns/news-detail/neue-corona-erwerbsersatzentschaedigung/
Eltern, die Ihre Erwerbsarbeit aufgrund von behördlicher Quarantäne, Schulschliessungen oder Ausfall der Fremdbetreuung im Zusammenhang mit dem Virus unterbrechen müssen, um ihre Kinder (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) zu betreuen können neu einen Anspruch bei der Erwerbsersatzordnung stellen. Die Entschädigung wird als Taggeld ab dem 4. Tag ausgerichtet und entspricht 80% des Einkommens und maximal 196.- pro Tag. Der Anspruch beginnt frühestens am 19. März 2020 und frühestens nach Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen.
Während den Schulferien besteht kein Anspruch, ausser die geplante Ferienbetreuung steht infolge des Coronavirus ebenfalls nicht zur Verfügung (z.B. Risikogruppe Grosseltern).
Im Falle von Home-Office besteht keine Leistung.
Die Leistung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz sowie Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern zu verstehen.
Bei der Fremdbetreuung kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne des Gesetzes als besonders gefährdete Personen gelten.
Es können beide Elternteile anspruchsberechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden. Auch Pflegeeltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
Auf der Entschädigung werden Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. Diese sind je hälftig vom Bund und vom Anspruchssteller zu tragen.
Die Entschädigung können die Anspruchsberechtigten direkt bei der AHV-Ausgleichskasse geltend machen:
Schaffhausen: https://www.svash.ch/
Zürich: https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/coronavirus-pandemie.html
Thurgau: https://www.svztg.ch/ueber-uns/news-detail/neue-corona-erwerbsersatzentschaedigung/
Personen, welche einen Erwerbseinbruch infolge ärztlicher Quarantäne erleiden, können neu einen Anspruch bei der Erwerbsersatzordnung stellen. Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und entspricht 80% des Einkommens und maximal 196.- pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder begrenzt.
Auf der Entschädigung werden Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. Diese sind je hälftig vom Bund und vom Anspruchssteller zu tragen.
Die Leistung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz sowie Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern zu verstehen.
Die Entschädigung können die Anspruchsberechtigten direkt bei der AHV-Ausgleichskasse geltend machen:
Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt.
Schaffhausen: https://www.svash.ch/
Zürich: https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/coronavirus-pandemie.html
Thurgau: https://www.svztg.ch/ueber-uns/news-detail/neue-corona-erwerbsersatzentschaedigung/
Für die betroffenen Unternehmungen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge der Sozialversicherungsbeiträgen AHV/IV/EO/ALV gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit die Akontorechnungen anpassen zu lassen, falls die AHV-Löhne wesentlich gesunken sind. Das Selbe gilt für Selbständigerwerbende, bei welchen die Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für diese Massnahme ist die betroffene AHV-Ausgleichskasse.
Für einen zinslosen Zahlungsaufschub müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eine Krankentaggeldversicherung ist nur im Falle einer Krankheit leistungspflichtig. Wird Ihr Mitarbeiter somit infolge des Virus krankgeschrieben können wir die Leistungspflicht prüfen.
Bei einer vorsorglichen Quarantänemassnahme wird die Krankentaggeldversicherung nicht Leistungspflichtig. Wir verweisen auf die Entschädigung der Erwerbsersatzordnug gemäss obenstehenden Absatz.
Wir verweisen aus den Zeitungseintrag der NZZ:
https://www.nzz.ch/wirtschaft/coronavirus-muessen-geschlossene-laeden-weiter-miete-zahlen-ld.1546880
Die Rechtslage ist aktuell noch unklar. Grundsätzlich liegt kein Mangel an der Mietsache vor sondern eine Nichtbenutzbarkeit aus der angeordneten Betriebsschliessung. Wir gehen davon aus, dass auch hierzu bald eine Stellungnahme des Bundes oder eine allgemein verbindliche Angabe folgt.
Wir empfehlen Ihnen unter der Berücksichtigung der ausserordentlichen Notlage eine Mietzinsreduktion zu beantragen und auf Kulanz des Vermieters zu hoffen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Mietzinse ohne Einnahmen nicht bzw. nur über eine begrenzte Zeit hin bezahlt werden können. Als Mietzins könnte z.B. der Teil bezahlt werden, welche die Kosten des Vermieters weiter decken würden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre man als Mieter auf längere Sicht gezwungen, zu kündigen oder den Konkurs anzumelden, was zu grösseren Ausfällen für den Vermieter führt als bloss zu einer Mietzinsreduktion. Zudem müsste er ein neuen Mieter suchen, was zur Zeit sicher schwierig sein dürfte.
Sollten Sie dies abschliessend beurteilt haben wollen, empfehlen wir Ihnen die Sachlage mit Ihrem Anwalt zu besprechen.
Eine Epidemieversicherung steht nur für gewisse Branchen zur Verfügung. In der Regel handelt es sich hierbei um Gastronomiebetriebe, Hotelbetriebe und Lebensmittelgeschäfte.
Hier ist zu bemerken, die Epidemieversicherung im Ursprung nicht dafür gedacht war, einen Ertragsausfall im Falle einer Pandemie (global übergreifende Krankheiten) zu finanzieren. Dieses Risiko ist schlichtweg auch für die Gesellschaften nicht tragbar. Vielmehr war die Epidemieversicherung für Epidemien (örtlich und zeitlich begrenztes Ereignis), insbesondere Ereignisse auf der Betriebsebene wie z.B. ein Norovirus-Ausbruch in einem Altersheim abzudecken.
Einige Gesellschaften werden nun aber infolge Ihrer aktuellen Bedingungen, mangels Ausschluss der Pandemie, zahlungspflichtig. Die Bedingungen sind sehr unterschiedliche ausgelegt, weshalb wir gerne jeden einzelnen Fall mit unseren Kunden prüfen. Bei unklarer Formulierung setzen wir uns für Sie ein!